In vielen ästhetisch arbeitenden Arztpraxen und den meisten Kosmetikstudios kommen Geräte für apparative Kosmetik wie Ultraschall, Laser oder Gleichstromgeräte zum Einsatz. Diese konnten bisher ohne weitere Ausbildung angewendet werden. Durch die neu geregelte NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlen bei der Anwendung am Menschen), die ab dem 31. Dezember 2020 gilt, besteht nunmehr eine Meldepflicht für die gewerbliche Anwendung von Anlagen, die „nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen und sonstigen nicht medizinischen Zwecken am Menschen nutzen“. Zudem müssen für Geräte, die nach der NiSV ein Gefährdungspotential aufweisen, bis zum 31. Dezember 2021 von allen Anwendern und Anwenderinnen ein Erwerb der Fachkunde nachgewiesen werden.
Folgende Geräte sind von den NisV betroffen, sofern sie zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden, wissenschaftlich spricht man von Energy-Based-Devices:
Betroffen sind also auch z.B. Radiofrequenzgeräte, die man zur Fettbekämpfung sowie zur Hautstraffung nutzt und elektrische Nerven- und Muskelstimulationsgeräte, mit denen man Muskelaufbau betreibt und Fett bekämpft.
Weitere Infos dazu und die Verordnung im Wortlaut: https://www.buzer.de/NiSV.htm
BeautyGuide X spricht zu der neuen Verordnung mit Dr. med. Nikolaus Seeber, Präsident der Deutschen Dermatologischen Lasergesellschaft (DDL) und Dozent an der Universität Greifswald für ästhetische Lasermedizin. betreibt eine dermatologische Praxis in Hamburg, in der auch ästhetische Maßnahmen angeboten werden.
BeautyGuide X: Wie beurteilen Sie die derzeitigen gesetzlichen Entwicklungen in Ihrem Bereich? Wie schätzen Sie die Novellierung der NiSV ein?
Dr. Seeber: Die Neuregelungen auf europäischer Ebene durch das NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) begrüße ich. Zukünftig müssen nun auch Nichtmediziner ein Mindestmaß an medizinischer Grundausbildung nachweisen. Ein Arzt studiert fünf bis sechs Jahre und dann kommen nochmal fünf bis sechs Jahre für die Facharztausbildung hinzu. Bis dato war es so, dass jeder nach einer kleinen Schulung zum Teil sehr anspruchsvolle Systeme anwenden und dadurch auch Patienten massiv schädigen konnte. Diese Praxis wird durch die Novellierung des NiSV unterbunden. Ein Berufsanfänger im kosmetischen Bereich muss nun 200 fachspezifische Stunden nachweisen, bei einer Berufserfahrung von fünf Jahren sind es 120 Stunden. Ich halte das für eine faire Regelung.
BeautyGuide X: Sind die neuen Regelungen ausreichend oder nur ein Schritt in die richtige Richtung?
Dr. Seeber: Aus meiner Sicht sind sie ausreichend, sehr gut oder gut sind sie nicht. Sehr gut wäre für mich die Ausbildung nach dem Vorbild DALM (Diploma in Aesthetic Laser Medicine), bei der man bei mehreren erfahrenen Kollegen hospitiert, eine Grundausbildung zu verschiedenen Systemen erhält und nach zwei Jahren eine Prüfung mit Fallvorstellungen ablegen muss. So wäre der so wichtige Patientenschutz gewährleistet. Die große Herausforderung in der jetzigen Pandemiezeit ist, dass es nur wenige Ausbildungsangebote gibt. Dies stellt auch eine Herausforderung für Ärzte dar, die eine laserspezifische Fachkundeerneuerung über acht Lerneinheiten machen müssen. Allerdings ist noch bis Ende 2021 Zeit, die entsprechenden Nachweise nachzureichen. Die DDL wird sich hier einbringen und zumindest für die Fachkollegen einen Ausbildungsweg schaffen. Mein Wunsch ist aber, auch andere Fachgruppen auszubilden, also auch beispielsweise für den kosmetischen Sektor und die Assistenzberufe eine sinnvolle Ausbildung anzubieten.